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   OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03   

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https://dejure.org/2003,32731
OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03 (https://dejure.org/2003,32731)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30.09.2003 - 1 R 11/03 (https://dejure.org/2003,32731)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30. September 2003 - 1 R 11/03 (https://dejure.org/2003,32731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel im sogenannten Euro-Norm-Format (3,70 m x 2,70 m) auf einem Grundstück in zentralörtlicher Lage; Bauerlaubnis für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel für konsumorientierte Wechselwerbung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 880
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1964 - VII A 14/63
    Auszug aus OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03
    in dem Zusammenhang etwa das bereits angesprochene Urteil des OVG des Saarlandes vom 7.6.1968 - II R 91/67 -, das sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Begrenzung der Plakatwerbung auf Säulen und säulenähnliche Werbeträger (§§ 8 Abs. 6 i.V.m. 6 Abs. 2 WS Homburg) unter Ausschluss der auch dort streitgegenständlichen "Großflächentafeln" befasst; zu einer vergleichbaren Problematik auch OVG Münster, Urteil vom 3.2.1964 - VII A 14/63 -, OVGE 19, 209.
  • BVerwG, 15.07.1994 - 4 B 109.94

    Bauplanungsrecht: Verkehrsauffassung bei Abgrenzung zwischen unbeplantem Innen-

    Auszug aus OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03
    zu beidem im einzelnen das Urteil des Senats vom heutigen Tag in Sachen 1 R 12/03; zur Schlusspunkttheorie allgemein : BVerwG, Beschluss vom 25.10.1995 - 4 B 216.95 -, BauR 1996, 225, wonach allein das Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist (insoweit in Korrektur des Beschlusses vom 15.7.1994 - 4 B 109.94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 170).
  • BVerwG, 25.10.1995 - 4 B 216.95

    Verhältnis von Baugenehmigung und sanierungsrechtlicher Genehmigung

    Auszug aus OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03
    zu beidem im einzelnen das Urteil des Senats vom heutigen Tag in Sachen 1 R 12/03; zur Schlusspunkttheorie allgemein : BVerwG, Beschluss vom 25.10.1995 - 4 B 216.95 -, BauR 1996, 225, wonach allein das Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist (insoweit in Korrektur des Beschlusses vom 15.7.1994 - 4 B 109.94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 170).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 19.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Behördenvertreters i.S. von § 67 Abs. 1 S. 3

    Auszug aus OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03
    dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1994 - 4 C 19.93 -, BRS 56 Nr. 130,.
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

    Auszug aus OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03
    dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94, wonach etwa ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Mischgebieten mit Art. 14 GG auch unter dem Gesichtspunkt der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch den Gesetzgeber nicht vereinbar ist; die dieser Entscheidung zugrundeliegende, ebenso allgemein gehaltene Satzung der Stadt (heute Kreisstadt) Homburg vom 7.12.1965 (Abl. Seite 290, 291, WS Homburg) hatte das OVG des Saarlandes in der Vorinstanz - vgl. das Urteil vom 7.6.1968 - II R 91/67 -, ersichtlich n.v. - zwar als von der Ermächtigungsgrundlage des § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1965 gedeckt angesehen, wobei diese Vorschrift allerdings gerade noch kein dem § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974 entsprechendes Erfordernis konkreter räumlicher Bezogenheit der Regelungen enthielt; siehe in dem Zusammenhang auch die Landtagsdrucksache 6/1586 vom 30.5.1974 (Begründung Seite 23, zu Nr. 86 lit. a), wonach diese tatbestandliche "Konkretisierung" der Vorschrift (1974) der Rechtssicherheit dienen sollte; vgl. schließlich zum Erfordernis räumlicher Konkretisierung über die allgemeine Anknüpfung an Gebietskategorien hinaus (zumindest) bei entsprechenden rechtlichen Vorgaben durch die bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, 7. Auflage 2002, § 56 RNr. 13, wonach ein konkretes (Gestaltungs-)Konzept für begrenzte und in den Satzungen eindeutig zu umgrenzende Teile des Gemeindegebiets erforderlich ist; Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. Auflage 2003, § 86 RNr. 31, zur Unzulässigkeit genereller Vorschriften für das gesamte Gebiet der jeweiligen Gemeinde.
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03
    etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126; zuletzt ebenso das Urteil des Senats vom 22.9.2003 - 1 R 7/03 -, m.w.N.,.
  • VG Saarlouis, 07.04.2016 - 5 K 168/15

    Baugenehmigung; Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro im

    Auch dem Urteil des OVG des Saarlandes vom 30.09.2003 - 1 R 11/03 - habe eine andere Konstellation zugrunde gelegen.

    Da im Saarland die sogenannte Schlusspunkttheorie und nicht das vom Bundesverwaltungsgericht auch zugelassene Separationsmodell gilt,(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.09.2003 - 1 R 11/03 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.10.1995 - 4 B 216.95 -, BauR 1996, 225) unterliegt die Aufnahme einer neuen Nutzung nach dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung mit den §§ 144, 145 BauGB fortan anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO zu prüfen sind.

  • OVG Saarland, 11.05.2018 - 2 A 850/17

    Beseitigungsanordnung für Werbeanlagen in einem Wohngebiet

    Diese terminologische Anknüpfung an die Formulierungen der §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) verdeutlicht, dass es außerhalb der Bereiche entsprechender Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch qualifizierte Bauleitpläne (§ 30 BauGB) wie bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB auf den mit den städtebaulichen Zielvorgaben in Form abstrakter Gebietsbeschreibungen der §§ 2 ff. BauNVO 1990 abzugleichenden Charakter der konkret prägenden Umgebungsbebauung ankommt und eigentlich auch nur ankommen kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), zu dem inhaltlich entsprechenden § 15 Abs. 4 LBO 1996; ebenso Beschluss vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 -, zu 12 Abs. 4 LBO 2004/2015) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die "nähere Umgebung" nicht mit dem Stadtgebiet der Beklagten gleichzusetzen und kann und muss auch nicht - so der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 12.3.2018 - mit dem "ganzen Stadtgebiet ... in Einklang gebracht werden".

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 vor dem Hintergrund aufdrängende Frage, ob eine solche allgemeine kategorisierende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem von der Klägerin angesprochenen formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen) kann im vorliegenden Fall, da die Beseitigungsanordnung der Beklagten nach der maßgeblichen Fassung der Widerspruchsbescheids allein auf den - unzweifelhaften - Verstoß gegen § 12 Abs. 4 LBO 2015 gestützt ist, im Ergebnis dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -).

  • OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17

    Beseitigungsanordnung für eine Werbeanlage in einem Wohngebiet

    Schon diese terminologische Anknüpfung an die Formulierungen der §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) verdeutlicht, dass es außerhalb der Bereiche entsprechender Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch qualifizierte Bauleitpläne (§ BauGB) wie bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB auf den mit den städtebaulichen Zielvorgaben in Form abstrakter Gebietsbeschreibungen der §§ 2 ff. BauNVO 1990 abzugleichenden Charakter der konkret prägenden Umgebungsbebauung ankommt und eigentlich auch nur ankommen kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), zu dem inhaltlich entsprechenden § 15 Abs. 4 LBO 1996) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die "nähere Umgebung" nicht mit dem Stadtgebiet der Beklagten gleichzusetzen und kann und muss auch nicht - so der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 12.3.2018 - mit dem "ganzen Stadtgebiet ... in Einklang gebracht werden".

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 vor dem Hintergrund aufdrängende Frage, ob eine solche allgemeine kategorisierende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem von der Klägerin angesprochenen formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen) kann im vorliegenden Fall, da die Beseitigungsanordnung der Beklagten nach der maßgeblichen Fassung der Widerspruchsbescheids allein auf den - unzweifelhaften - Verstoß gegen § 12 Abs. 4 LBO 2015 gestützt ist, im Ergebnis dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -).

  • OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19

    Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln; Übernahme von

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf "Gebiete" ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 - und vom 11.5.2018 - 2 B 850/17 -, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 11/03 -, BauR 2004, 880, wonach es "zumindest sehr zweifelhaft erscheint", ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen "offeneren" Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann) bedarf vorliegend keiner Vertiefung.
  • OVG Saarland, 14.07.2020 - 2 A 272/19

    Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage in einem

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf "Gebiete" ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten und deren Schutzwürdigkeit verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist, [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 - und vom 11.5.2018 - 2 B 850/17 -, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 11/03 -, BauR 2004, 880, wonach es "zumindest sehr zweifelhaft erscheint", ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen "offeneren" Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann] bedarf keiner Vertiefung.
  • OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19

    Ausschluss von Fremdwerbung in gemeindlicher Werbeanlagensatzung

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf "Gebiete" ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten und deren Schutzwürdigkeit verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist, [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 - und vom 11.5.2018 - 2 B 850/17 -, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 11/03 -, BauR 2004, 880, wonach es "zumindest sehr zweifelhaft erscheint", ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen "offeneren" Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann] bedarf keiner Vertiefung.
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